vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XIII Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1968

Artikel XIII

Das Komitee setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation zusammen.

Diese Vertreter werden von der Regierung ihres Landes ernannt.

Sie müssen aktive Beamte des Eichdienstes sein oder auf dem Gebiete des gesetzlichen Meßwesens eine öffentliche Stelle bekleiden.

Mitglieder des Komitees scheiden aus, sobald sie nicht mehr den oben genannten Bedingungen genügen, wobei es den betroffenen Regierungen obliegt, Ersatzmänner zu ernennen.

Sie stellen dem Komitee ihre Erfahrungen, Ratschläge und Arbeiten zur Verfügung, ohne damit ihre Regierung oder ihre Dienstbehörde zu verpflichten.

Die Komiteemitglieder haben das Recht, an den Sitzungen der Konferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie können einer der Delegierten ihrer Regierung bei der Konferenz sein.

Der Präsident kann jede Person, deren Mitarbeit er für zweckmäßig hält, einladen, an den Sitzungen des Komitees mit beratender Stimme teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055606

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)