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Artikel XII Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Internationales Komitee für das gesetzliche Meßwesen

Artikel XII

Die im Artikel I vorgesehenen Aufgaben werden von einem Internationalen Komitee für das gesetzliche Meßwesen, dem Arbeitsorgan der Konferenz, in die Wege geleitet und durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055605

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