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Artikel XIII. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel XIII.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, bei voller Wahrung der Gegenseitigkeit auf den in ihren Gebieten liegenden Donauabschnitten, alle zur Gewährleistung der freien Schiffahrt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sie verpflichten sich, unverzüglich Maßnahmen zur Behebung von Störungen der freien Schiffahrt zu ergreifen.

Die vertragschließenden Teile kommen weiters überein, im Falle einer wie immer gearteten Störung der freien Schiffahrt diesbezüglich sowie über die Höhe des allenfalls durch den Staat, auf dessen Gebiet sich die Störung ereignete, zu leistenden Schadensersatzes unverzüglich auf diplomatischem Wege eine einvernehmliche Regelung in die Wege zu leiten.

Sollte eine solche Regelung nicht erzielt werden können, behält sich jeder vertragschließende Teil das Recht vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145537

alte Dokumentnummer

N9195541748L

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