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Artikel XII. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel XII.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die zweckmäßige Aufteilung der auf dem Donauwege zur Beförderung gelangenden Güter den Gegenstand eines den beiderseitigen Interessen Rechnung tragenden Abkommens zwischen den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden Teile bilden kann.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145536

alte Dokumentnummer

N9195541747L

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