Artikel XII.
Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die zweckmäßige Aufteilung der auf dem Donauwege zur Beförderung gelangenden Güter den Gegenstand eines den beiderseitigen Interessen Rechnung tragenden Abkommens zwischen den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden Teile bilden kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011288
Dokumentnummer
NOR12145536
alte Dokumentnummer
N9195541747L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
