Artikel XI.
Der Abschluß von Vereinbarungen, die kommerziellen, betrieblichen oder Zwecken der gegenseitigen Betriebsstoffversorgung beziehungsweise der Lagerung von Kohle und Öl, ferner der gegenseitigen Hilfeleistung im Falle eines technischen und nautischen Notstandes dienen, bleibt den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden Teile vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011288
Dokumentnummer
NOR12145535
alte Dokumentnummer
N9195541746L
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