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Artikel XI. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel XI.

Der Abschluß von Vereinbarungen, die kommerziellen, betrieblichen oder Zwecken der gegenseitigen Betriebsstoffversorgung beziehungsweise der Lagerung von Kohle und Öl, ferner der gegenseitigen Hilfeleistung im Falle eines technischen und nautischen Notstandes dienen, bleibt den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden Teile vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145535

alte Dokumentnummer

N9195541746L

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