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Artikel XIII Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel XIII

(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)

(1) Der ersuchte Staat gibt in den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde Person (der Verfolgte) mit der unmittelbaren Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen Justizbehörde dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.

(2) Im übrigen werden die in Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände oder gegebenenfalls das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt auch ohne besonderes Ersuchen, wenn möglich gleichzeitig mit der auszuliefernden Person (dem Verfolgten), übergeben. Hinsichtlich der Gegenstände, die der ersuchende Staat nach seiner Erklärung nicht als Beweismittel benötigt, kann jedoch der ersuchte Staat von der Übergabe absehen,

  1. a) wenn der Geschädigte in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  2. b) wenn eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe im ersuchten Staat daran gutgläubig Rechte erworben, wenn ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.

(3) Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehenen Rückgabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzusehen, es sei denn, daß die Bedingungen nach Absatz 2 lit. b vorliegen.

(4) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übergabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

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