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Artikel XIV Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel XIV

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

(1) Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.

(2) Soll eine Person (ein Verfolgter) auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten ohne Zwischenlandung befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit, daß die Person (der Verfolgte) nach den bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates weder besitzt noch in Anspruch nimmt. Er teilt ferner mit, daß die Auslieferung nicht wegen einer der in den Artikeln 3 bis 5 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen oder wegen einer Handlung erfolgt, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.

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