vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XII Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2017

ARTIKEL XII

Frequenzzuteilungen

a) Die Vertragsparteien der ITSO behalten die ihnen gewährten Umlaufbahnpositionen und Frequenzzuteilungen, die im Namen der Vertragsparteien gerade bei der ITU gemäß den Funkvorschriften der ITU koordiniert oder registriert werden, bis zu dem Zeitpunkt bei, an dem die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en) der Verwahrstelle mitgeteilt hat/haben, dass sie dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat/haben. Die Vertragsparteien wählen unter den Mitgliedern der ITSO eine Vertragspartei aus, die alle Vertragsparteien gegenüber der ITU vertritt, solange die Vertragsparteien der ITSO solche Zuteilungen beibehalten.

b) Die nach Buchstabe a ausgewählte Vertragspartei, die alle Vertragsparteien während des Zeitraums vertritt, in dem die ITSO die Zuteilungen behält, überträgt nach Erhalt der Mitteilung der Verwahrstelle, dass eine von der Versammlung der Vertragsparteien als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen ausgewählte Partei dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat, solche Zuteilungen an die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en).

c) Eine Vertragspartei, die gewählt wurde, damit sie als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen fungiert, ist gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gehalten:

  1. i) die Nutzung dieser Frequenzzuteilung durch das Unternehmen zu autorisieren, so dass die Kernprinzipien eingehalten werden können; und
  2. ii) Für den Fall, dass das Unternehmen oder jeder künftige Rechtsträger, der die Frequenzzuteilungen aus dem gemeinsamen Erbe verwendet, auf solche Frequenzzuteilung(en) verzichtet, solche Zuteilung(en) auf andere Weise nutzt als in diesem Übereinkommen festgelegt ist oder sich für Bankrott erklärt, sollen die notifizierenden Verwaltungen die Verwendung von solchen Frequenzzuteilung(en) nur Rechtsträgern genehmigen, die eine Vereinbarung über Leistungen im Öffentlichen Interesse unterzeichnet haben, damit es ITSO ermöglicht wird, sicherzustellen, dass die ausgewählten Rechtsträger die Kernprinzipien erfüllen.

d) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Übereinkommens ist eine Vertragspartei in dem Fall, dass sie als die als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen gewählte Vertragspartei kein Mitglied der ITSO nach Artikel XIV mehr ist, an alle einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Funkvorschriften der ITU gebunden und unterliegt ihnen, bis die Frequenzzuteilungen in Übereinstimmung mit den Verfahren der ITU auf eine andere Vertragspartei übertragen worden sind.

e) Eine Vertragspartei, die gewählt wurde, um als notifizierende Verwaltung nach Buchstabe c oben zu fungieren, ist gehalten

  1. i) mindestens einmal jährlich dem Generaldirektor einen Bericht über die Behandlung zu erstatten, die dem Unternehmen seitens der notifizierenden Verwaltung zuteil geworden ist, wobei insbesondere auf die Erfüllung der Verpflichtungen durch die Partei nach Artikel XI Buchstabe c eingegangen wird;
  2. ii) nachzusuchen um die Ansichten des Generaldirektors namens der ITSO hinsichtlich von Maßnahmen, die zur Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen erforderlich sind;
  3. iii) mit dem Generaldirektor namens der ITSO bei möglichen Tätigkeiten der notifizierenden Verwaltung(en) zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu LCO-Ländern zu erweitern;
  4. iv) dem Generaldirektor Mitteilung zu machen und sich mit ihm zu konsultieren zu Fragen von ITU-Satellitensystemkoordinationen, die im Namen des Unternehmens mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anschlussfähigkeit und die Dienste für LCO-Nutznießer zu erhalten; und
  5. v) sich mit der ITU in bezug auf den Satelliten-Kommunikationsbedarf der LCO-Nutznießer zu beraten.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40199541

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)