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ARTIKEL XIII Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ARTIKEL XIII

(Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der ITSO)

a) Sitz der ITSO ist Washington D.C., sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes bestimmt.

b) Im Rahmen des durch dieses Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die ITSO und ihre Vermögenswerte in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens von allen nationalen Einkommensteuern und von allen direkten nationalen Vermögensteuern befreit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, um unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der ITSO im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahren alle für wünschenswert erachteten weiteren Befreiungen von Einkommensteuern, direkten Vermögensteuern und Zöllen für die ITSO und ihre Vermögenswerte zu gewähren.

c) Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewähren gemäß dem unter dieser lit. genannten Protokoll, und diejenige Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewährt gemäß dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen der ITSO, ihren höheren Bediensteten sowie den in dem genannten Protokoll und Amtssitzabkommen bezeichneten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen Immunität von Gerichtsverfahren für die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen und Protokoll vorgesehen sind. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, schließt so bald wie möglich mit der ITSO ein Amtssitzabkommen, das Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls, so bald wie möglich, Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Das Amtssitzabkommen und das Protokoll sind von diesem Übereinkommen unabhängig und enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außerkrafttreten.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122624

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