Artikel XII
Der Haushalt
- A. Der Haushalt der Organisation wird finanziert aus
- 1. Pflichtbeiträgen ihrer Mitglieder, welche die Versammlung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen festsetzt;
- 2. freiwilligen Beiträgen und
- 3. anderen möglichen Quellen
- nach Maßgabe der Finanzvorschriften, die von der Versammlung nach Artikel IX Absatz G im Konsens anzunehmen sind. Die Finanzvorschriften und der Haushalt sichern eine solide Finanzierungsgrundlage der Organisation und gewährleisten die effektive und effiziente Durchführung der im Arbeitsprogramm festgelegten Tätigkeiten der Organisation. Die Pflichtbeiträge dienen der Finanzierung der Kerntätigkeiten und der Verwaltungskosten.
- B. Das Sekretariat erarbeitet den Haushaltsentwurf der Organisation und legt ihn dem Rat zur Prüfung vor. Der Rat leitet den Haushaltsentwurf entweder mit einer Empfehlung zur Annahme an die Versammlung weiter oder sendet ihn zur Überprüfung und Wiedervorlage an das Sekretariat zurück.
- C. Die Versammlung ernennt einen externen Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Die Amtszeit des ersten Rechnungsprüfers beträgt zwei Jahre. Der Rechnungsprüfer prüft die Rechnungslegung der Organisation und gibt die im Hinblick auf die Effizienz des Managements und die internen Finanzkontrollen erforderlichen Anmerkungen und Empfehlungen ab.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Gesetzesnummer
20011542
Dokumentnummer
NOR40233515
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