Artikel XI
Das Sekretariat
- A. Das Sekretariat unterstützt die Versammlung, den Rat und deren Nebenorgane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es nimmt sonstige ihm nach dieser Satzung übertragene Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung oder dem Rat zugewiesenen Aufgaben wahr.
- B. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor, der Leiter und höchster Verwaltungsbeamter des Sekretariats ist, und dem benötigten Personal. Der Generaldirektor wird von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.
- C. Der Generaldirektor ist gegenüber der Versammlung und dem Rat unter anderem für die Ernennung der Bediensteten sowie für die Organisation und die Arbeitsweise des Sekretariats verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Integrität zu gewährleisten. Dabei ist gebührend zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, in erster Linie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage auszuwählen und dabei insbesondere der angemessenen Vertretung von Entwicklungsländern und einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen Rechnung zu tragen.Bei der Erstellung des Haushalts ist hinsichtlich der Vorschläge für Einstellungen von dem Grundsatz auszugehen, dass die Personalausstattung auf das für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt.
- D. Der Generaldirektor oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und des Rates teil.
- E. Das Sekretariat
- 1. arbeitet den Entwurf des Arbeitsprogramms und den Haushaltsentwurf der Organisation aus und legt diese dem Rat vor;
- 2. setzt das Arbeitsprogramm und die Beschlüsse der Organisation um;
- 3. arbeitet den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts der Organisation und weitere von der Versammlung oder dem Rat angeforderte Berichte aus und legt sie dem Rat vor;
- 4. gewährt der Versammlung, dem Rat und deren Nebenorganen administrative und technische Unterstützung;
- 5. erleichtert die Kommunikation zwischen der Organisation und ihren Mitgliedern und
- 6. bringt die Politikberatung, nachdem diese erfolgt ist, nach Artikel IV Absatz C Nummer 2 den Mitgliedern der Organisation zur Kenntnis, erarbeitet einen Bericht über seine Politikberatung und legt ihn der Versammlung und dem Rat für jede ihrer Tagungen vor. Der Bericht an den Rat enthält auch die geplante Politikberatung bei der Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms.
- F. In Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und die sonstigen Mitglieder des Personals Weisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der Organisation weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Versammlung und dem Rat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Gesetzesnummer
20011542
Dokumentnummer
NOR40233514
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