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Artikel X Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel X

Der Rat

  1. K. Der Rat besteht aus mindestens 11, höchstens jedoch 21 von der Versammlung gewählten Vertretern von Mitgliedern der Organisation. Die genaue zwischen 11 und 21 liegende Anzahl von Vertretern entspricht der aufgerundeten Zahl von einem Drittel der Mitglieder der Organisation, berechnet auf der Grundlage der Anzahl der Mitglieder der Organisation zu Beginn der jeweiligen Wahl der Mitglieder des Rates. Die Mitglieder des Rates werden entsprechend der Geschäftsordnung der Versammlung nach einem Rotationsprinzip gewählt, mit dem Ziel, eine effektive Teilnahme von Entwicklungsländern und entwickelten Ländern zu gewährleisten und eine faire und ausgewogene geographische Verteilung sowie eine effektive Arbeitsweise des Rates zu erreichen. Die Mitglieder des Rates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
  1. A. Der Rat tritt halbjährlich zusammen; seine Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern er nicht etwas anderes beschließt.
  2. B. Zu Beginn jeder Sitzung wählt der Rat für den Zeitraum bis zu seiner nächsten Sitzung aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen erforderlichen Amtsträger. Der Rat hat das Recht, seine Geschäftsordnung auszuarbeiten. Diese Geschäftsordnung ist der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  3. C. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Der Rat fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.
  4. D. Der Rat ist gegenüber der Versammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er nimmt die ihm nach dieser Satzung übertragenen Befugnisse und Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung zugewiesenen Aufgaben wahr. Dabei handelt er nach Maßgabe der Beschlüsse der Versammlung und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Empfehlungen und stellt deren ordnungsgemäße und fortlaufende Umsetzung sicher.
  5. E. Der Rat
  1. 1. erleichtert Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern;
  2. 2. prüft den Entwurf des Arbeitsprogramms und den Haushaltsentwurf der Organisation und legt diese der Versammlung vor;
  3. 3. genehmigt die Vorkehrungen für die Tagungen der Versammlung einschließlich der Erarbeitung des Entwurfs der Tagesordnung;
  4. 4. prüft den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts der Organisation und weitere vom Sekretariat nach Artikel XI Absatz E Numme 3 erstellte Berichte und legt diese der Versammlung vor;
  5. 5. erarbeitet weitere von der Versammlung angeforderte Berichte;
  6. 6. schließt vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Versammlung im Namen der Organisation Übereinkünfte mit Staaten und mit internationalen Organisationen und Stellen;
  7. 7. konkretisiert das von der Versammlung angenommene Arbeitsprogramm im Hinblick auf seine Umsetzung durch das Sekretariat und im Rahmen des angenommenen Haushalts;
  8. 8. ist befugt, der Versammlung Angelegenheiten zur Prüfung vorzulegen, und
  9. 9. setzt bei Bedarf im Einklang mit Artikel VIII Absatz B Nebenorgane ein und beschließt ihren Aufgabenbereich und ihre Dauer.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233513

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