Artikel XII
Auflösung
Die Organisation kann jederzeit durch eine mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten angenommene Entschließung aufgelöst werden. Mit der gleichen Entschließung wird ein Liquidator ernannt, sofern bei der Auflösung nicht eine einstimmig getroffene Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustandekommt. Ein Überschuß wird unter die Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglied der Organisation sind, und zwar in Verhältnis der Beiträge, die sie tatsächlich entrichtet haben, seit sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so wird er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge übernommen
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20008604
Dokumentnummer
NOR40200590
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