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Artikel XII Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel XII

Auflösung

Die Organisation kann jederzeit durch eine mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten angenommene Entschließung aufgelöst werden. Mit der gleichen Entschließung wird ein Liquidator ernannt, sofern bei der Auflösung nicht eine einstimmig getroffene Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustandekommt. Ein Überschuß wird unter die Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglied der Organisation sind, und zwar in Verhältnis der Beiträge, die sie tatsächlich entrichtet haben, seit sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so wird er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge übernommen

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20008604

Dokumentnummer

NOR40200590

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