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Artikel XII Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel XII

(zu Artikel 21 des Übereinkommens)

(1) Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.

(2) Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesen Staat befördert werden, so ist eine Befassung des Vertragsstaates, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, nicht erforderlich, wenn die Person dessen Staatsangehörigkeit nicht besitzt und die strafbare Handlung, derentwegen ausgeliefert wird, keine politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 des Übereinkommens ist.

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