Artikel XII Auslieferungsübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1977

Abs. 4: Verfassungsbestimmung Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004). Abs. 4 wird durch Art. 2 § 7 Abs. 1 Z 48, BGBl. I Nr. 2/2008, mit 1.1.2008 zur einfachen Bestimmung.

Artikel XII

(zu Artikel 21 des Übereinkommens)

(1) Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen der beiden Vertragsstaaten ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesem Staat befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit,

  1. a) daß die Person nach den ihm bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen weder die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, noch diese für sich in Anspruch nimmt, und
  2. b) daß die strafbare Handlung, derentwegen ausgeliefert wird, weder eine politische, rein militärische oder fiskalische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 des Übereinkommens noch eine solche ist, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.

(2) Für die Dauer der Durchlieferung hat der ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft zu halten.

(3) Während der Durchlieferung wird keiner der beiden Vertragsstaaten gegen eine von einem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat auszuliefernde Person wegen Handlungen, die vor der Durchlieferung begangen wurden, ohne Zustimmung dieses Vertragsstaates Strafverfolgungsmaßnahmen oder die Vollstreckung eines Urteils anordnen.

(4) Während der Durchlieferung auf dem Luftweg kann die Person von Organen eines oder beider Vertragsstaaten begleitet werden. Bei einer Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates treffen ausschließlich dessen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.

(5) Die in Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens und in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen sollen nach Möglichkeit spätestens fünf Tage vor der beabsichtigten Durchlieferung bei dem ersuchten Staat eingehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10002402

Dokumentnummer

NOR12031126

alte Dokumentnummer

N2197713001T

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