Artikel XII.
Die Auslieferung erfolgt nicht vor Ablauf von 15 Tagen seit der Ergreifung und nur dann, wenn die Beweise für genügend befunden worden sind, um nach den Gesetzen des ersuchten Staates entweder die Verweisung des Ergriffenen zur Hauptuntersuchung zu rechtfertigen, falls die strafbare Handlung im Gebiete dieses Staates begangen wäre, oder darzuthun, daß der Ergriffene mit der von den Gerichten des ersuchenden Staates verurtheilten Person identisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
10001684
Dokumentnummer
NOR12019999
alte Dokumentnummer
N2187422250S
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