ARTIKEL XI Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1978

Abschnitt 1, Ziffer i, ii, iii und Abschnitt 2: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL XI

BEZIEHUNGEN ZU NICHTMITGLIEDLÄNDERN

Abschnitt 1

Verpflichtungen bezüglich der Beziehungen zu Nichtmitgliedländern

Jedes Mitglied verpflichtet sich,

  1. (i) Geschäfte mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, weder selbst vorzunehmen, noch sie einer seiner in Artikel V Abschnitt 1 genannten Währungsbehörden zu gestatten.
  2. (ii) mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds nicht bei der Anwendung von Praktiken zusammenzuarbeiten, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, und
  3. (iii) mit dem Fonds in der Absicht zusammenzuarbeiten, in seinen Hoheitsgebieten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Transaktionen mit Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten zu verhindern, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden.

Abschnitt 2

Beschränkung von Transaktionen mit Nichtmitgliedländern

Das Recht eines Mitglieds, Devisengeschäft mit Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten Beschränkungen zu unterwerfen, wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt, sofern nicht solche Beschränkungen nach Ansicht des Fonds die Interessen von Mitgliedern schädigen und den Zielen des Fonds zuwiderlaufen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40040927

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