ARTIKEL XI
BEZIEHUNGEN ZU NICHTMITGLIEDLÄNDERN
Abschnitt 1
Verpflichtungen bezüglich der Beziehungen zu Nichtmitgliedländern
Jedes Mitglied verpflichtet sich,
- (i) Geschäfte mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, weder selbst vorzunehmen, noch sie einer seiner in Artikel V Abschnitt 1 genannten Währungsbehörden zu gestatten.
- (ii) mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds nicht bei der Anwendung von Praktiken zusammenzuarbeiten, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, und
- (iii) mit dem Fonds in der Absicht zusammenzuarbeiten, in seinen Hoheitsgebieten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Transaktionen mit Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten zu verhindern, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden.
Abschnitt 2
Beschränkung von Transaktionen mit Nichtmitgliedländern
Das Recht eines Mitglieds, Devisengeschäft mit Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten Beschränkungen zu unterwerfen, wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt, sofern nicht solche Beschränkungen nach Ansicht des Fonds die Interessen von Mitgliedern schädigen und den Zielen des Fonds zuwiderlaufen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40100532
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