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Artikel XI Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Artikel XI

Kündigung

a) Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

b) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation; dieser notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigungsurkunde, den Tag ihres Eingangs und den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung.

c) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011801

Dokumentnummer

NOR12151311

alte Dokumentnummer

N9198815834L

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