Artikel X
Inkrafttreten
a) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vH des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, nach Artikel IX Vertragsparteien geworden sind.
b) Jede nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
c) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel VIII als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung Anwendung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011801
Dokumentnummer
NOR12151310
alte Dokumentnummer
N9198815833L
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