vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel X Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Artikel X

Inkrafttreten

a) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vH des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, nach Artikel IX Vertragsparteien geworden sind.

b) Jede nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

c) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel VIII als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung Anwendung.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011801

Dokumentnummer

NOR12151310

alte Dokumentnummer

N9198815833L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte