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Artikel IX Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Artikel IX

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

a) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. November 1974 bis zum 1. Juli 1975 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,

  1. i) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. ii) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. iii) indem sie ihm beitreten.

b) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

c) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet die Regierungen aller Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung oder von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und vom Tag der Hinterlegung.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011801

Dokumentnummer

NOR12151309

alte Dokumentnummer

N9198815832L

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