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Artikel XI Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel XI

Nichterfüllung von Verpflichtungen

Wenn ein Mitglied der Organiation seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen oder dem Finanzprotokoll nicht erfüllt, so wird es vom Rat aufgefordert, deren Bestimmungen zu beachten. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so können die anderen Mitglieder einstimmig beschließen, ihre Zusammenarbeit in der Organisation ohne dieses Mitglied fortzusetzen. Der betreffende Staat hat in diesem Fall keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20008604

Dokumentnummer

NOR40200589

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