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Artikel X Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel X

Die Konferenz tritt mindestens alle sechs Jahre auf Einberufung des Präsidenten des Komitees oder im Falle seiner Verhinderung auf Einberufung des Direktors des Büros zusammen, wenn dieser durch mindestens die Hälfte der Komiteemitglieder hiezu aufgefordert wird.

Nach Beendigung ihrer Arbeiten bestimmt die Konferenz Ort und Zeit der nächsten Zusammenkunft oder beauftragt hiezu das Komitee.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055603

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