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Artikel X Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel X

(zu Artikel 13 des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat übermittelt von den Sicherheitsbehörden des anderen Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Sicherheitsbehörden sie in vergleichbaren Fällen erhalten können.

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