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Artikel XI Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel XI

(zu Artikel 14 des Übereinkommens)

Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt.

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