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ARTIKEL X Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1956

ARTIKEL X

Beitritt

  1. 1. Dieses Abkommen steht den Regierungen der in Artikel IX Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen.
  2. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003281

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