Artikel X
Annexe und Anwendung auf die einzelnen Spezialorganisationen
Abschnitt 33
In ihrer Anwendung auf jede Spezialorganisation gelten die Standardklauseln vorbehaltlich jeder Änderung, die sich aus dem endgültigen (oder revidierten) Text des sich auf die betreffende Organisation beziehenden Annexes ergibt, wie dies in den Abschnitten 36 und 38 vorgesehen ist.
Abschnitt 34
Die Bestimmungen des Übereinkommens müssen in bezug auf jede Spezialorganisation in der Weise ausgelegt werden, daß sie den Aufgaben, mit denen die Spezialorganisation durch ihre Verfassungsurkunde betraut ist, Rechnung tragen.
Abschnitt 35
Die Annex-Entwürfe 1-9 werden den darin bezeichneten Spezialorganisationen empfohlen. Im Falle, daß eine Spezialorganisation im Abschnitt 1 nicht namentlich angeführt ist, wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen dieser Organisation einen vom Wirtschafts- und Sozialrat empfohlenen Annex-Entwurf übermitteln.
Abschnitt 36
Der endgültige Text eines jeden Annexes ist jener, der von der betreffenden Spezialorganisation in Übereinstimmung mit ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren genehmigt wurde. Eine Kopie des von jeder Spezialorganisation genehmigten Annexes wird von der betreffenden Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt und ersetzt hierauf den Entwurf, auf den im Abschnitt 35 Bezug genommen ist.
Abschnitt 37
Das vorliegende Übereinkommen wird auf jede Spezialorganisation anwendbar, sobald sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den endgültigen Text des bezüglichen Annexes übermittelt und ihm angezeigt hat, daß sie die Standardklauseln, wie sie durch diesen Annex abgeändert wurden, annimmt, und daß sie es übernimmt, die Abschnitte 8, 18, 22, 23, 24, 31, 32, 42 und 45 (vorbehaltlich jeder Änderung des Abschnittes 32, die für notwendig gehalten werden kann, um den endgültigen Text des Annexes mit der Verfassungsurkunde der Organisation in Übereinstimmung zu bringen) und alle Bestimmungen des Annexes, die der Organisation Verpflichtungen auferlegen, in Kraft zu setzen. Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und allen anderen Mitgliedstaaten der Spezialorganisationen beglaubigte Abschriften aller Annexe, die ihm gemäß diesem Abschnitt und der revidierten Annexe, die ihm gemäß Abschnitt 38 übermittelt wurden.
Abschnitt 38
Wenn nach Übermittlung des endgültigen Annexes gemäß Abschnitt 36 eine Spezialorganisation diesbezüglich gewisse Abänderungen in Übereinstimmung mit ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren billigt, so wird der abgeänderte Annex durch sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt.
Abschnitt 39
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens begrenzen oder präjudizieren in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die von einem Staat einer Spezialorganisation auf Grund der Errichtung ihres Sitzes oder ihrer regionalen Büros auf dem Gebiete dieses Staates bereits gewährt worden sind oder noch gewährt werden können. Dieses Übereinkommen kann nicht so ausgelegt werden, daß es den Abschluß zusätzlicher Vereinbarungen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend anpassen oder die dadurch gewährten Privilegien und Immunitäten ausdehnen oder einschränken, zwischen einem seiner Vertragspartner und einer Spezialorganisation ausschließt.
Abschnitt 40
Es besteht Einverständnis, daß die Standardklauseln, so wie sie im endgültigen Texte eines Annexes modifiziert erscheinen, der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einer Spezialorganisation gemäß Abschnitt 36 übermittelt wird (beziehungsweise gemäß Abschnitt 38, wenn es sich um einen revidierten Annex handelt), mit den dann für die betreffende Organisation geltenden Bestimmungen ihrer Verfassungsurkunde übereinstimmen müssen, sowie darüber, daß, wenn eine Änderung an dieser Urkunde notwendig ist, um die Verfassungsurkunde auf diese Weise damit in Einklang zu bringen, eine solche Änderung in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Verfahren dieser Organisation vor Überreichung des endgültigen (oder revidierten Annexes) in Kraft gesetzt worden sein muß.
Das Übereinkommen selbst kann durch seine Anwendung keine Bestimmungen der Verfassungsurkunde einer Spezialorganisation oder auch allfällige Rechte oder Pflichten, die die Organisation besitzen, erwerben oder übernehmen kann, widerrufen oder abändern.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Auslegung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000234
Dokumentnummer
NOR12003830
alte Dokumentnummer
N1195016090S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)