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Artikel XI Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1951

Artikel XI

Schlußbestimmungen

Abschnitt 41

Der Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen durch ein Mitglied der Vereinten Nationen und (vorbehaltlich des Abschnittes 42) durch einen Mitgliedstaat einer Spezialorganisation erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und wird mit dem Zeitpunkte ihrer Hinterlegung wirksam.

Abschnitt 42

Jede in Frage kommende Spezialorganisation teilt den Text dieses Übereinkommens zusammen mit den bezüglichen Annexen jenen ihrer Mitglieder mit, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, und lädt sie ein, dem Übereinkommen in bezug auf diese Organisation durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde entweder beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder dem Generaldirektor der betreffenden Spezialorganisation beizutreten.

Abschnitt 43

Jeder Vertragspartner dieses Übereinkommens bezeichnet in seiner Beitrittsurkunde die Spezialorganisation oder -organisationen, in bezug auf welche er sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden. Jeder Vertragspartner dieses Übereinkommens kann sich durch eine nachfolgende schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen verpflichten, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf eine oder mehrere Spezialorganisationen anzuwenden; diese Mitteilung wird mit dem Zeitpunkt ihres Empfanges durch den Generalsekretär wirksam.

Abschnitt 44

Dieses Übereinkommen tritt zwischen jedem Vertragspartner dieses Übereinkommens und einer Spezialorganisation in Kraft, wenn es auf diese Organisation gemäß Abschnitt 37 anwendbar geworden ist und der Vertragspartner sich verpflichtet hat, die Bestimmungen des Übereinkommens auf diese Organisation gemäß Abschnitt 43 anzuwenden.

Abschnitt 45

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen benachrichtigt alle Mitglieder der Vereinten Nationen wie auch alle Mitglieder der Spezialorganisationen und die obersten Exekutivorgane der Spezialorganisationen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde, die er gemäß Abschnitt 41, und von nachfolgenden Mitteilungen, die er gemäß Abschnitt 43 erhalten hat. Das oberste Exekutivorgan einer Spezialorganisation benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Mitglieder der betreffenden Organisation von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde, die bei ihm gemäß Abschnitt 42 hinterlegt wurde.

Abschnitt 46

Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn eine Beitrittsurkunde oder eine spätere Mitteilung im Namen irgendeines Staates hinterlegt wird, dieser Staat in der Lage sein muß, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens in der durch die endgültigen Texte der Annexe abgeänderten Form nach seinem eigenen Recht zu verwirklichen; diese Annexe beziehen sich auf die Organisationen, die durch solche Beitritte oder Mitteilungen berührt werden.

Abschnitt 47

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Abschnittes verpflichtet sich jeder Vertragspartner dieses Übereinkommens, dieses Übereinkommen auf jede Spezialorganisation, die durch seinen Beitritt oder eine spätere Mitteilung berührt wird, anzuwenden, und zwar solange, bis ein revidiertes Übereinkommen oder ein revidierter Annex auf diese Organisation anwendbar geworden ist und der genannte Staat das revidierte Übereinkommen oder den revidierten Annex angenommen hat. Im Falle eines revidierten Annexes erfolgt die Annahme durch die Staaten mittels Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen; sie wird mit dem Zeitpunkt ihres Erhaltes durch den Generalsekretär wirksam.

2. Jeder Vertragspartner dieses Übereinkommens jedoch, der nicht Mitglied einer Spezialorganisation ist oder aufgehört hat, es zu sein, kann an den Generalsekretär der Vereinten Nationen und an das oberste Exekutivorgan der betreffenden Organisation eine schriftliche Mitteilung richten, des Inhalts, daß er beabsichtigt, dieser Organisation die Vorteile dieses Übereinkommens von einem bestimmten Zeitpunkt an, der nicht vor Ablauf von drei Monaten vom Zeitpunkt des Erhaltes der Mitteilung an liegen soll, vorzuenthalten.

3. Jeder Vertragspartner dieses Übereinkommens kann jeder Spezialorganisation, die aufhört, in Verbindung mit den Vereinten Nationen zu stehen, die Vorteile dieses Übereinkommens vorenthalten.

4. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen benachrichtigt alle Vertragspartner dieses Übereinkommens von jeder Mitteilung, die ihm gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes übermittelt wurde.

Abschnitt 48

Auf Verlangen von einem Drittel der Vertragspartner dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz zum Zwecke einer Revision des Übereinkommens ein.

Abschnitt 49

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt jeder Spezialorganisation und der Regierung eines jeden Mitgliedes der Vereinten Nationen Kopien dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003831

alte Dokumentnummer

N1195016091S

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