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Artikel X Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.1987

Artikel X

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen stehende Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, daß in der Antarktis eine Tätigkeit entgegen den Grundsätzen oder Zielen dieses Vertrags aufgenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

10000964

Dokumentnummer

NOR12012335

alte Dokumentnummer

N1198810366A

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