Artikel X
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen stehende Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, daß in der Antarktis eine Tätigkeit entgegen den Grundsätzen oder Zielen dieses Vertrags aufgenommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
10000964
Dokumentnummer
NOR12012335
alte Dokumentnummer
N1198810366A
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