Artikel VIII
Organe
- A. Hiermit werden die folgenden Hauptorgane der Organisation eingesetzt:
- 1. die Versammlung;
- 2. der Rat und
- 3. das Sekretariat.
- B. Die Versammlung und, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung, der Rat können die Nebenorgane einsetzen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung für notwendig erachten.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Gesetzesnummer
20011542
Dokumentnummer
NOR40233511
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)