ARTIKEL VIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen zwischen diesen Vertragsparteien beigelegt.
- 2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einer von den am Streitfall beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Personen oder Körperschaft vorgelegt; wenn sich die Vertragsparteien über die Wahl dieser Person oder Körperschaft nicht einig werden, so kann jede dieser Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen.
- 3. Die Entscheidung der auf Grund des Absatzes 2 dieses Artikels ernannten Person oder Körperschaft ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Gesetzesnummer
10003871
Dokumentnummer
NOR40003279
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