ARTIKEL VII
Vereinfachung der Formalitäten
- 1. Jede Vertragspartei beschränkt die Formalitäten, die zur Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Begünstigungen erforderlich sind, auf ein Mindestmaß.
- 2. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle auf diesem Gebiet erlassenen Vorschriften in einer Weise, damit die beteiligten Personen davon Kenntnis nehmen und dadurch Nachteile vermeiden können, die für sie aus der Anwendung ihnen unbekannter Formalitäten entstehen könnten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Gesetzesnummer
10003871
Dokumentnummer
NOR40003278
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