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ARTIKEL VII Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1956

ARTIKEL VII

Vereinfachung der Formalitäten

  1. 1. Jede Vertragspartei beschränkt die Formalitäten, die zur Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Begünstigungen erforderlich sind, auf ein Mindestmaß.
  2. 2. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle auf diesem Gebiet erlassenen Vorschriften in einer Weise, damit die beteiligten Personen davon Kenntnis nehmen und dadurch Nachteile vermeiden können, die für sie aus der Anwendung ihnen unbekannter Formalitäten entstehen könnten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003278

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