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Artikel VIII. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel VIII.

Die ausgelieferte Person darf in dem Staate, an welchen die Auslieferung erfolgt ist, keinenfalls wegen einer anderen früher begangenen strafbaren Handlung oder auf Grund anderer Thatsachen als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt ist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen werden, es wäre denn, daß sie nach der Auslieferung Gelegenheit gehabt hätte, in das Land zurückzukehren, aus welchem sie ausgeliefert wurde, und diese Gelegenheit nicht benützt hätte, oder daß sie, nachdem sie dahin zurückgekehrt war, freiwillig in dem Lande wieder erschienen wäre, an das sie schon einmal ausgeliefert wurde.

Auf strafbare Handlungen, welche nach erfolgter Auslieferung verübt sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Schlagworte

Tatsache

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019995

alte Dokumentnummer

N2187422246S

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