Artikel VII
Förderung
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, im Nationalpark Hohe Tauern und in der Nationalparkregion eine mit den Zielsetzungen dieser Vereinbarung in Einklang stehende Entwicklung zu ermöglichen und zu fördern.
(2) Der Bund fördert, neben Maßnahmen im Sinne des Abs. 3, Projekte zur Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes des Nationalparkrates, die der Zielsetzung der Förderungsrichtlinien für die Förderung des Nationalparks Hohe Tauern durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie entsprechen. Dabei wird der Bund die von den Ländern zu tragenden Kosten für den Personal- und Verwaltungsaufwand des Sekretariats (Art. VI Abs. 6) berücksichtigen. In einem Zeitraum von fünf Jahren ist für eine Ausgewogenheit der Aufwendungen der Vertragsparteien zu sorgen.
(3) Der Bund wird die in den Ländern durch Landesgesetz eingerichteten Nationalparkfonds, nach den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln als Förderungswerber anerkennen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001350
Dokumentnummer
NOR12015001
alte Dokumentnummer
N1199439192J
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