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Artikel VII Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1994

Artikel VII

Förderung

(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, im Nationalpark Hohe Tauern und in der Nationalparkregion eine mit den Zielsetzungen dieser Vereinbarung in Einklang stehende Entwicklung zu ermöglichen und zu fördern.

(2) Der Bund fördert, neben Maßnahmen im Sinne des Abs. 3, Projekte zur Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes des Nationalparkrates, die der Zielsetzung der Förderungsrichtlinien für die Förderung des Nationalparks Hohe Tauern durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie entsprechen. Dabei wird der Bund die von den Ländern zu tragenden Kosten für den Personal- und Verwaltungsaufwand des Sekretariats (Art. VI Abs. 6) berücksichtigen. In einem Zeitraum von fünf Jahren ist für eine Ausgewogenheit der Aufwendungen der Vertragsparteien zu sorgen.

(3) Der Bund wird die in den Ländern durch Landesgesetz eingerichteten Nationalparkfonds, nach den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln als Förderungswerber anerkennen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12015001

alte Dokumentnummer

N1199439192J

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