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Artikel VII Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1960

Artikel VII

(1) Die durch diesen Vertrag veranlassten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Werden die auf Grund dieses Vertrages übertragenen Vermögenswerte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Übertragung des Eigentumsrechtes von der Erzdiözese Wien oder von der Erzdiözese Salzburg an kirchliche Einrichtungen weiterübertragen oder werden innerhalb dieses Zeitraumes von der Erzdiözese Wien oder von der Erzdiözese Salzburg oder von kirchlichen Einrichtungen Liegenschaftstauschverträge über die im Artikel III, Absatz 1, Ziffer 1 und 2, und im Artikel V, Absatz 2, genannten Liegenschaften abgeschlossen, so sind diese Rechtsvorgänge sowie die hiedurch veranlassten Urkunden und Schriften von den im Absatz 1 bezeichneten Abgaben befreit. Wurden solche Liegenschaften an andere Personen als an die Erzdiözese Wien oder an die Erzdiözese Salzburg oder an kirchliche Einrichtungen veräußert, so kommt jeder weiteren Übertragung der Liegenschaften die genannte Abgabenbefreiung nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

10010025

Dokumentnummer

NOR40084112

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