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Artikel VIII Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1960

Artikel VIII

(1) Durch diesen Vertrag sind die finanziellen Pflichten, die zu Lasten der Republik Österreich auf Grund der in Absatz 2 näher bezeichneten Bestimmungen des Konkordates vom 5. Juni 1933 und des Zusatzprotokolls hiezu begründet oder bekräftigt worden sind oder deren Übernahme in Aussicht gestellt worden ist, neu geregelt. Ebenso sind alle finanziellen Ansprüche der Katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen aus dem Teil V des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15. Mai 1955, insbesondere auch alle Ansprüche aus schon bestehenden und künftigen Entschädigungsregelungen der Republik Österreich für Verfolgungssachschäden endgültig abgegolten. Die Katholische Kirche anerkennt, daß die Republik Österreich über die in diesem Vertrag zugesagten Leistungen hinaus auf den darin behandelten Gebieten keine weiteren finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen hat.

(2) Artikel XI, § 1, letzter Absatz, und § 2, Absätze 1 bis 3, Artikel XII, § 2, letzter Halbsatz, Artikel XIII; § 2, letzter Absatz, Artikel XV, §§ 2, 3, 5, 6, 7, Absatz 1, erster Satz, und Absatz 2, letzter Satz, und § 9, Artikel XX, letzter Absatz, des Konkordates vom 5. Juni 1933 sowie die Bestimmungen zu Artikel X, § 3, letzter Absatz, zu Artikel XIV, letzter Absatz, jedoch nur in Anbetracht des Gesetzes vom 31. Dezember 1894, RGBl. Nr. 7/1895, zu Artikel XV, § 3 und § 5 des Zusatzprotokolls vom 5. Juni 1933 werden als nicht mehr in Geltung stehend festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

10010025

Dokumentnummer

NOR40084113

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