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ARTIKEL VII Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ARTIKEL VII

Finanzgrundssätze

a) Die ITSO wird für den nach Artikel XXI festgesetzten Zeitraum von zwölf Jahren dadurch finanziert, dass zum Zeitpunkt der Übertragung ihres Weltraumsystems auf das Unternehmen bestimmte finanzielle Vermögenswerte einbehalten werden.

b) Falls die ITSO mehr als zwölf Jahre besteht, wird sie durch die Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse mit Mitteln versehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122618

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