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Artikel VII RHVertr-BRD

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

Artikel VII

(zu Artikel 6 des Übereinkommens)

Auf die Rückgabe der im Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.

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