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Artikel VIII RHVertr-BRD

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

Artikel VIII

(zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Die Absätze 2 und 3 des Artikels 10 des Übereinkommens finden auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses kann auch von dem Zeugen oder Sachverständigen gestellt werden.

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