Artikel VII
(zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der im Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.
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