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Artikel VII Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1996

Artikel VII

(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)

(1) In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik und dem Justizministerium der Slowakischen Republik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sind einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung auch die zur Feststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden beizufügen.

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