vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VI Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1983

Artikel VI

Wenn der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet Deutsch ablegt, ist hiefür eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10009536

Dokumentnummer

NOR12120857

alte Dokumentnummer

N7198310443Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)