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Artikel V Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1983

Artikel V

(1) Von den Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung entfällt eines nach Wahl des Prüfungskandidaten unter der Voraussetzung, daß er alle drei entsprechenden Unterrichtsgegenstände des ergänzenden Unterrichts in der Terminale (8. Klasse) nach österreichischen Leistungsbeurteilungsvorschriften erfolgreich abgeschlossen hat und überdies die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch positiv beurteilt worden ist. Jedes Prüfungsgebiet, auf das diese Voraussetzung nicht zutrifft, ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen.

(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff des ergänzenden Unterrichts anzustreben ist. Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. In Deutsch kann eine Aufgabe im Zusammenhnag mit einem Text gestellt werden. Der Prüfungskandidat hat zwei der vorgelegten drei Aufgaben zu wählen, in Deutsch jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text gestellte Aufgabe. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten und 5 Minuten nicht unterschreiten. Eine angemessene Vorbereitungsfrist, mindestens jedoch 20 Minuten, ist einzuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10009536

Dokumentnummer

NOR12120856

alte Dokumentnummer

N7198310442Y

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