Artikel VI
Wenn der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet Deutsch ablegt, ist hiefür eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10009536
Dokumentnummer
NOR12120857
alte Dokumentnummer
N7198310443Y
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