Artikel VI
(zu Artikel 12 des Übereinkommens)
In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sind auch die zur Feststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden beizufügen.
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