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Artikel VII Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel VII

(zu Artikel 14 des Übereinkommens)

(1) Die bedingte Entlassung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Entlassung gleich.

(2) Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig.

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