Artikel VIII
(zu Artikel 15 des Übereinkommens)
Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die im Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Vertragsstaat übermittelt worden sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung die Auslieferung durch den um Zustimmung ersuchten Vertragsstaat an die andere Vertragspartei oder an den dritten Staat zulässig wäre.
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