Artikel V.
Die Civilstandsbeurkundungen, deren Beschaffung von der einen oder der anderen Seite auf Anlagen von Privatpersonen angesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebüren unterworfen.
Schlagworte
Zivilstandsbeurkundung, Gebühr
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Gesetzesnummer
10005179
Dokumentnummer
NOR40041024
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